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Vorbemerkung

 

Die folgende Satzung ersetzt die Satzung des Reit- und Fahrvereins Seifersdorf e.V., welche in der Mitglieder-versammlung vom 15.06.1990 beschlossen wurde, eingetragen unter der Vereinsregisternummer VR 33. Mit Beschluss und Eintragung der neuen Satzung in das Vereinsregister wird die Satzung vom 15.06.1990 außer Kraft gesetzt. Infolge der Kreisreform erfolgt eine erneute  Aktualisierung der Satzung. Mit Beschluss der Mitglieder-versammlung  am 07.02.2014 und Eintragung ins Vereinsregister wird die Satzung vom 26.3.2001 außer Kraft gesetzt und durch die folgende ersetzt:

 

Satzung

des Reit- und Fahrvereins Seifersdorf e.V.

 

§ 1

Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

 

Der Reit- und Fahrverein Seifersdorf e.V. mit dem Sitz in 09387 Seifersdorf  (Sachsen) ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Chemnitz eingetragen.

Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Erzgebirgskreis und durch den Pferdesportverband Erzgebirge e.V.  Mitglied des Landesverbandes Pferdesport Sachsen e.V. und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein bezweckt:

1.1. die Gesundheitsförderung aller Mitglieder durch Reiten, Fahren und Voltigieren,

1.2. die Ausbildung von Reiter, Fahrer und Pferd in allen Disziplinen,

1.3. ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen,

1.4. die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden,

1.5. die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisverband Pferdesport,

1.6. die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden,

1.7. die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Vereinsgebiet.

2. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabeordnung, er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.

3. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

5. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahmeantrag und dessen Annahme erworben. Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereins zu richten. Bei Kindern und Jugendlichen bedarf er der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der Leistungs-Prüfungs-Ordnung hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für eine Ablehnung mitzuteilen.

2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

3. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.

4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder die Satzungen und Ordnungen des Reit- und Fahrvereins Seifersdorf e.V., des  Pferdesportverbandes Erzgebirgskreis e.V., des Landesverbandes Pferdesport  Sachsen e.V. und der FN an. Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) und ihren Durchführungsbestimmungen.

 

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Jahresende erfolgen und muss dem Vorstand schriftlich spätestens bis zum 15.November des Jahres zugegangen sein.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es,

3.1. gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen und unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;

3.2. seiner Beitragspflicht trotz schriftlicher Mahnung länger als sechs Monate nicht nachkommt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.  Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen vier Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 

§ 5

Geschäftsjahr und Beiträge

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr maximal in Höhe eines Jahresbeitrages zu zahlen.

Des weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.

Zur Finanzierung besonderer Vorhaben des Vereins können Umlagen erhoben werden.

3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

4. Ehrenmitglieder haben alle Mitgliedsrechte; sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

 

§ 6

Organe

 

Die Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat

 

§ 7

Mitgliederversammlung

 

1. Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, er muss dies tun, wenn es von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Vertreter durch Aushang im Schaukasten des Vereins unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen dem Tage der Einberufung und dem Versammlungstage müssen mindestens zwei Wochen liegen.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.

4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschließt.

5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht angenommen.

6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr haben kein Stimmrecht.

8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die Beschlüsse und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

§ 8

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung entscheidet über

1. die Wahl des Vorstandes

2. die Wahl des Beirates

3. die Wahl von zwei Kassenprüfern

4. die Entlastung des Vorstandes

5. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins

6. die Anträge über die Ablehnung eines Aufnahmeantrages und über Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder.

 

§ 9

Der Vorstand

 

1. Der Verein wird von dem Vorstand geleitet.

2. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus

- dem Vorsitzenden

- dem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Schatzmeister

- dem Schriftführer

3. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen. Scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

 

§ 10

Aufgaben des Vorstandes

 

Der Vorstand entscheidet über

1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse,

2. die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist,

3. die Führung der laufenden Geschäfte

 

§ 11

Der Beirat

 

1. Der Beirat besteht aus mindestens drei, höchstens jedoch sieben Mitgliedern. Der Beirat unterstützt ergänzend die Aufgaben des Vorstandes.

 2. Der Beirat wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Wahl der Beiratsmitglieder erfolgt analog der Wahl der Vorstandsmitglieder.

 

§ 12

Kassenprüfer

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für vier Jahre zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Das Ergebnis ist in der ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Bei ordnungsgemäßer Kassenführung erfolgt der Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13

Auflösung des Vereins

 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Pferdesport Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der in § 2 Abs. 1 dieser Satzung genannten Aufgaben zu verwenden hat.

 

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 07.02.2014 beschlossen und errichtet.